Geschäftsbedingungen der Fa. HOLZBAU-MEISTER Rauchenecker & Partner GmbH
1. Pflichten der Auftragnehmerin
Die Auftragnehmerin ist nicht verpflichtet, die Tätigkeit selbst durchzuführen, sondern kann sich zur Vertragserfüllung Dritter (Subunternehmer) bedienen. Die Auftragnehmerin ist verpflichtet, insoweit Subunternehmer bei zu ziehen, als sie selbst die erforderliche gewerbliche Befugnis zur Ausübung der entsprechenden Tätigkeiten nicht hat.
Die Auftragnehmerin haftet für die ordnungsgemäße Vertragserfüllung durch die Unterauftragnehmer in gleicher Weise, als ob sie die entsprechenden Tätigkeiten selbst durchführen würde.
2. Helfer
Die bauseits mithelfenden oder beigestellten Personen sind vom Auftraggeber zu entlohnen und zu versichern bzw. seitens des Bauherrn für die ordnungsgemäße Arbeitsbewilligung zu sorgen. Sollten durch unsachgemäße Arbeiten dieser Helfer dem Gewerk oder einem Helfer selbst Schaden zugefügt werden, so haftet dafür ausschließlich der Auftraggeber. Der Auftragnehmer übernimmt für diesen Personenkreis, sowie deren Arbeit keine Haftung. Weiters hat der Bauherr seinen Helfern dem Stand der Technik geeignete Schutzausrüstungen zur Verfügung zu stellen (Schuhe, Helme)
3. Grundgrenzenfeststellung bei Arbeitsbeginn
Grundgrenzenfeststellungen sind vom Bauherrn durchzuführen, bzw. auf Kosten der Auftraggeber(in) herzustellen. Die Mappenkopie ist als Basisunterlage für die Vermessung gültig. Mehrkosten durch das Vermessen von Punkten und Grundgrenze sind vom Auftraggeber zu bezahlen.
4. Auftragserfüllung
Vom Auftraggeber nicht an die Auftragnehmerin übergebenen für die Herstellung des Bauwerkes erforderlichen Leistungspositionen sind vom Auftraggeber so zu vergeben, dass die fristgerechte Auftragserfüllung gesichert ist.
Für Auftragsverzögerung, die durch verzögerte Fertigstellung oder mangelhafte Ausführung von Leistungspositionen erfolgen, die direkt vom Auftraggeber vergeben wurden, wird seitens der Auftragnehmerin keinerlei Haftung gewährt bzw. der daraus für die Auftragnehmerin auflaufende Mehraufwand dem Auftraggeber verrechnet.
Der Auftraggeber hat die Fertigstellung dieser Leistungspositionen der Auftragnehmerin schriftlich mitzuteilen.
Die Haftung der Auftragnehmerin für die Überwachung der ordnungsgemäßen Bauausführung wird auf die von der Auftragnehmerin vertraglich zur Bauausführung übernommenen Leistungspositionen beschränkt.
5. Teilzahlungen
Die Teilzahlungen sind nach den getroffenen Vereinbarungen zu entrichten. Sollten die Zahlungen nicht fristgerecht eingehen, so wird die Bankgarantie eingelöst.
6. Schlussrechnung
Mit der Bezahlung der Schlussrechnung ist das Gewerk vom Auftraggeber ordnungsgemäß übernommen und es wird mit der Bezahlung die vertragsgemäße Ausführung bestätigt, weiters erfolgt der Gefahrenübergang und es beginnen die Gewährleistungsfristen.
7. Ausfertigung
Dieser Vertrag wird in zwei Ausfertigungen errichtet, von denen jedem Vertragsteil eine zusteht.
8. Spätere Vereinbarungen
Alle sonstigen, auch später getroffenen Vereinbarungen oder Nebenabreden werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung wirksam.
9. Preis
Die Preise wurden mit Angebotsdatum kalkuliert. Sollten sich die Kosten für die Löhne und Materialien ändern, so behalten wir uns eine Preisänderung entsprechend dem Baukostenindex vor.
10. Mängelrüge
a) Mängelrügen sind vom Besteller innerhalb von 8 Tagen nach Empfang der Lieferung schriftlich vorzubringen, berechtigen aber nicht zur Zurückhaltung der Rechnungsbeträge. Fehler, die erst nach Gebrauchnahme erkennbar sind, werden nur anerkannt, wenn die Rüge unverzüglich nach Feststellung der Fehler, spätestens jedoch innerhalb von 2 Wochen nach Empfang der Lieferung schriftlich geltend gemacht wird.
b) Jeder Gewährleistungsanspruch erlischt, wenn der Käufer die Vorschriften über die Behandlung des Kaufgegenstandes (Betriebsanleitung – Verarbeitungsrichtlinien – bei Selbstausbau usw.) nicht befolgt und insbesondere die vorgeschriebenen Überprüfungen nicht ordnungsgemäß und zeitgerecht durchführen lässt, wenn der Kaufgegenstand von fremder Seite oder durch Einbau von Teilen fremder Herkunft verändert worden ist.
11. Einbau- und Wartungsvorschriften
Wir machen ausdrücklich darauf aufmerksam, dass Einbau-, Wartungs- und sonstige Vorschriften beachtet werden müssen.
Für Schäden jeglicher Art durch Überlastung oder unsachgemäße Behandlung oder durch einen unsachgemäßen, nicht dem Stand der Technik entsprechenden Einbau der Materialien übernehmen wir keinerlei Haftung.
12. Bankgarantie
Die erforderliche unwiderrufliche Bankgarantie ist laut Auftrag verpflichtend an uns zu übergeben.
13. Eigentumsvorbehalt
Unsere Waren bleiben bis zur Zahlung unserer sämtlichen Forderungen unser Eigentum.
Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für unsere Saldoforderung. Der Vollzug der Herausgabe und Sicherstellung gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag und heben die Pflichten des Käufers, insbesondere auf die Zahlung des Kaufpreises, nicht auf.
14. Rücktritt vom Vertrag
Bei Rücktritt aus dem Vertrag dürfen alle sich daraus erwachsenden Kosten für den Auftragnehmer in Rechnung gestellt werden. Die Stornogebühr beträgt jedoch mindestens 15% der Auftragssumme.
15. Gerichtsstand und anzuwendendes Recht
Für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag gilt österreichisches materielles Recht, wobei aber ausdrücklich die Anwendbarkeit der Wiener Kaufrechtskonvention 1980 ausgeschlossen wird. Alle Streitigkeiten unterliegen der ausschließlichen Gerichtsbarkeit des Bezirksgerichtes Ried/I bzw. dem sachlich zuständigen Gerichtshof LG Ried/I.
16. Warn- und Hinweispflicht
Wir möchten Sie hiermit darauf hinweisen, dass eine mögliche angeschlossene Feuerstätte und der Anschluss an den Kamin bei Inbetriebnahme vom zuständigen Rauchfangkehrermeister auf Dichtheit nach ÖNORM B 8201, sowie auf Brand- und Betriebssicherheit nach ÖNORM EN 13384, abgenommen und überprüft werden muss. Weiters ist der Rauchrohranschluss der Feuerstätte nach den aktuellen Brandschutzbestimmungen und auf die ordentliche Dichtheit zu prüfen. Wir müssen Sie darauf hinweisen, dass die ausgeführten Silikonfugen Wartungsfugen sind. Diese sind vom Bauherrn laufend zu überprüfen und nötigenfalls zu erneuern.